Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 16.06.1993 - 12 WF 55/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Oldenburg, 30.07.2001 - 12 WF 64/01
Vergleichsgebühr; Rechtsanwalt; Umgangsrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kind; …
Der Senat hat dies bislang verneint (JurBüro 1994, 426). - OLG Oldenburg, 29.03.1996 - 12 WF 40/96
Zuweisung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind in der Zeit des …
Auf die Erinnerung der Landeskasse hat das Amtsgericht die Gebühr zunächst auf 598,DM herabgesetzt, weil eine Vergleichsgebühr nicht entstanden sei (ständige Rechtsprechung des Senats (12 WF 55/93 = NdsRpfl. 1993, 298; 12 WF 78/94) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hat die Richterin mit Beschluss vom 12. Januar 1996 diese Entscheidung geändert und die Vergütung auf 796, 49 DM festgesetzt, weil die Gebühren nach einem Streitwert von 10.000,- DM zu berechnen seien. - OLG Oldenburg, 01.06.1995 - 11 WF 57/95
Regelung des Umgangsrechts; Vergleich zwischen Eltern; Vergleichsgebühr; …
Der Senat folgt insoweit nicht den wiederholten Entscheidungen des 12. Senates des OLG Oldenburg (12 WF 55/93) veröffentlicht in NdsRpfl 1993, 298 = JurBüro 1994, 426 f; 12 WF 78/94 in OLG Report Oldenburg 1994, 343 = Rpfl 1995, 182; 12 WF 95/94; in diesem Sinne auch OLG Koblenz JurBüro 1989, 198 ff), sondern schließt sich vielmehr der herrschenden Meinung an, wonach auch im Verfahren über die Regelung des Umgangsrechts ein Vergleich der Eltern im Sinne des § 779 BGB grundsätzlich möglich ist, der eine Vergleichsgebühr der Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 23 BRAGO auslösen kann (so OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1825; OLG Celle AnwBl 1984, 624; OLG Saarbrücken JurBüro 1987, 234; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1004; KG BerlinJurBüro 1989, 1548; OLG München JurBüro 1991, 674;… Riedl-Sußbauer, BRAGO-Komm., 5. Aufl., § 36 Rz 5). - OLG Oldenburg, 08.02.1995 - 12 WF 21/95
Vergleichsgebühr bei Vereinbarung der Eltern über Umgangsrecht
Die Vergleichsgebühr ist bei der Kostenfestsetzung zu Recht abgesetzt worden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 12 WF 55/93 = NdsRpfl. 1993, 298; 12 WF 78/94) durch eine Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Umgangsrechts eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO nicht entsteht.